Die häufigsten Fragen in Bezug auf das Inspektorat, den Ablauf der Kontrollen, die Samstags- und Feiertagsarbeiten, die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die flankierenden Massnahmen, u.a., finden Sie unter FAQ.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Nützliche Links.

Die Kontrollen

Die Kontrolle auf einer Baustelle gehört zu den Überwachungsmassnahmen, die in den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen im Bereich des Arbeitsrechts, des Migrationsrechts, der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Sozialversicherungen, des öffentlichen Auftragswesens und der Einhaltung der Abfallbewirtschaftung und Umwelt vorgesehen sind.

Die Baustellenkontrollen werden jederzeit und überall im gesamten Kanton Freiburg durchgeführt, unabhängig vom Handel und / oder Umfang der Arbeiten im Bauwesen. Diese Kontrollen werden gemäß zuvor festgelegten Zielen oder spezifischen Anforderungen koordiniert.

Die Inspektoren kontrollieren die Bauarbeiter und nicht die Qualität der Gebäude. Jedoch wird bei Verdacht auf Konstruktionsfehler, eine Anzeige an die zuständige Behörde erstattet.

Die Inspektoren begeben sich auf Baustellen des gesamten Kantons Freiburg. Nachdem sie sich beim Verantwortlichen der Baustelle vorgestellt haben, werden sie die anwesenden Arbeiter vernehmen. Wird keine Identifikation der anwesenden Personen festgestellt, so wird die Polizei hinzugerufen.

Weitere Befragungen werden anschliessend durchgeführt damit die verschiedenen Kontrollberichte erstellt und dann den zuständigen Behörden zum Vollzug weitergeleitet werden können.

Die Kompetenz der Baustellensicherheit unterliegt der SUVA. Sollten die Inspektoren während einer Kontrolle Sicherheitsprobleme feststellen, wird eine Anzeige an die SUVA weitergeleitet.

Bei Verdacht oder persönlichen Sicherheitsproblemen wird in Zusammenarbeit mit der Polizei eine Intervention organisiert.

Feiertags- und Samstagsarbeit und Arbeit ausserhalb den normalen Arbeitszeiten

Gemäss Art. 27 LMV Abs. 3 müssen begründete Arbeitseinsätze, die dem Bauhauptgewerbe unterstellt sind, der zuständigen Paritätischen Kommission gemeldet werden.

Für Samstagsarbeit müssen im Baunebengewerbe Arbeitserlaubnisse eingeholt werden. Diese sind direkt bei der zuständigen Paritätischen Kommission einzuholen.

Für alle anderen Bauarbeiten ist der Kollektivarbeitsvertrag der entsprechenden Branche zu konsultieren.

Die Kontrollen finden von Montag bis Samstag statt.

Sonntagsarbeit
In der Schweiz ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag grundsätzlich bewilligungspflichtig. Vorübergehende Sonntagsarbeit (bis zu 6 Sonntage oder wenn die Sonntagsarbeit bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu 3 Monaten einen einmaligen Charakter aufweist) wird von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

Feiertage
Am 1. August sowie an bis zu acht weiteren von den Kantonen bestimmten Feiertagen benötigen Sie eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit und eventuell auch eine Polizeierlaubnis gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz.

Kontrollanfragen

Eine Kontrollanfrage oder eine Anzeige kann auf verschiedene Arten aufgegeben werden. Die Kontaktdaten dazu befinden sich auf unserer Kontaktseite oder mit Anzeigeformular unter «Anzeigen», das vollständig ausgefüllt werden muss.

Gemäss dem Bundesdatenschutzgesetz sind alle Informationen streng vertraulich und ausschliesslich für den internen Kontrollgebrauch bestimmt. In keinem Fall werden diese Daten während der Kontrolle, der Untersuchung oder beim Erstellen des Berichts erwähnt, an Dritte weitergegeben oder übermittelt. Auch der Grund bezüglich einer Kontrolle wird nicht erwähnt.

Nach den vorliegenden Informationen kann es erforderlich sein, dass die Inspektoren des Inspektorats den Antragsteller um weitere Einzelheiten ersuchen.

Entsandte Arbeitnehmende

Alle ausländischen Staatsangehörigen unterstehen einer Bewilligung.

30 EU/EFTA-Staaten (ausser Kroatien) profitieren vom Freizügigkeitsabkommen (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern)

Ja, das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgeber zur Einhaltung von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss den anwendbaren schweizerischen Vorschriften.

Ausländische Dienstleistungserbringer dürfen auf schweizerischem Gebiet arbeiten, sofern sie zuvor alle erforderlichen Bewilligungen ersucht haben. Das Gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.

Nein. Die Angehörigen der 30 EU/EFTA-Staaten mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, können sich während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres ohne ausländerrechtliche Bewilligung hier aufhalten. Für sie besteht aber eine Meldepflicht.

Kopie der Meldebestätigung oder der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach der Ausländergesetzgebung bewilligungspflichtig ist; Formular A1, vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes unterzeichnet; Kopie des Vertrags mit der Auftraggeber/in oder der Besteller/in ; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder der Bestellerin für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.

Ja. Jeder Ausländer, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben will, benötigt unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 3 AuG).

Das SECO führt eine Liste der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. Diese Liste ist öffentlich und im Internet publiziert. Dienstleistungserbringer, die eine Dienstleistungssperre erhalten haben, sind darauf aufgeführt. Eine Liste aller Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind, kann beim SECO angefordert werden.